Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
für
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
Fa. PROPOS, Michael Adamcik
1210 Wien,
Kalsergasse 5
für
Endverbraucher
Stand: 1.1.2005
Vorbemerkungen
1.1
Fa. Michael Adamcik, im Folgenden nur mehr Auftragnehmer genannt, nimmt
Aufträge entgegen,
verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten
für alle
Leistungen, die der Auftragnehmer durchführt.
1.2 Mündlich
vereinbarte
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur
wirksam, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Angebote
sind
grundsätzlich freibleibend.
Lieferung
2.1 Die
Lieferung erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen
und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die
in der Sphäre
des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des
Auftraggebers.
2.3 Angekündigte
Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden
ist, als bloß
annähernd. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse in der Sphäre
des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den
Auftragnehmer von
der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
Preise
3.1 Die
genannten Preise sind
und enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer.
3.2 Die
Berechnung der Preise
erfolgt in Euro
3.3 Die
genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs-,
Installations-,
Wegzeit- und Aufstellungskosten. Diese Kosten werden dem Auftraggeber
zusätzlich in Rechnung gestellt.
Zahlung
4.1 Zahlungen
sind nach
Angebotsannahme zu einem Drittel, nach Lieferung und Rechungslegung ohne
jeden Abzug und spesenfrei fällig.
4.2 Bei
Aufträgen, die mehrere
Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.3 Bei
dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen,
dann Zinsen
und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines
beigezogenen
Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital,
beginnend bei der
ältesten Schuld.
4.4 Bei
Zahlungsverzug werden vom
Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet.
Eigentumsrecht
5.1 Die
gelieferten Maschinen
und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung
(einschließlich Zinsen
und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.
5.2 In
der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag,
wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
5.3 Bei
Warenrücknahme ist der
Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport-, Wehzeit- und
angefallene
Arbeitskosten sowie Manipulationsspesen zu verrechnen.
Kostenvoranschlag
6.1 Der
Kostenvoranschlag wird
nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr
für die
Richtigkeit übernommen werden.
6.2 Kostenvoranschläge
sind
unentgeltlich und behalten vier Wochen Gültigkeit..
Mahn- und
Inkassospesen
7.1 Für
den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem
Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen
Kosten (sofern
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa
Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.
7.2 Sofern der
Auftragnehmer das
Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro
erfolgter
Mahnung, Mahnspesen und Verzugszinsen zu bezahlen.
Gewährleistung,
Garantie
und Haftung
8.1 Tritt
bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst
nur die
Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass
die
Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder
für den Auftragnehmer,
verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem
unverhältnismäßig hohen Auf-wand
verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach
dem Wert der
mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen
Abhilfe für
den Übernehmer verbundenen Unannehmlich-keiten. Der
Auftragnehmer verpflichtet
sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der
Ware durch den
Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
8.2 Sind
sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder
für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden, so hat der
Auftraggeber das Recht auf Preismin-derung oder, sofern es sich nicht
um einen
geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das
selbe gilt, wenn der
Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht
in
ange-messener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den
Auftraggeber mit
erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie
ihm aus triftigen,
in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar
sind.
8.3 Der
Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei
unbeweglichen Sachen binnen
sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht
für
Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
8.4 Von
der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile
und Zubehör (wie z.B.
Datenträger, Toner, Akkus, Kabel, etc.) sowie
Reparaturen infolge nicht
autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die
Vertragsgegenstände in Verbindung
mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht
eine Gewährleistung
für Funktions- und Leistungsmängel der
Vertragsgegenstände nur dann, wenn
solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
8.5 Über
den Gewährleistungsrahmen hinaus können
zusätzliche Garantieleistungen bestellt
werden. Auch für diese Leistungen gelten die
gegenständlichen Bedingungen. Für
den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer,
dass durch diese
Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht
eingeschränkt wird.
8.6 Wird
vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber
geliefert
oder verkauft, muss der Auftraggeber sein Recht auf
Gewährleistung binnen einem
Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen
ausverhandelt wird.
Fernabsatzgeschäft
9.1 „Fernabsatz"
ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit der
Vertragspartner z.B. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax,
Internet
etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein
Verbrauchergeschäft handelt.
9.2 Ein
Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann
gültig, wenn der
Auftragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des
Firmennamens, der
Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigen-schaften der Ware, des
Preises und
der Lieferkosten bestätigt hat.
9.3 Ist
der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz
geschlossenen
Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei
der Samstag nicht als
Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach
Punkt 9.2
nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.
9.4
Vom Rücktrittsrecht des
Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind
ausdrücklich ausgenommen Waren,
welche nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder Software, die
vom
Auftraggeber entsiegelt wurde, weiters Dienstleistungen, mit deren
Ausführung
vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab dem
im Vertrags festgelegten
Datum begonnen wird.
9.5 Ansonsten
gelten für die
Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen
des
Konsumentenschutzgesetzes.
Vertragsrücktritt
10.1 Bei
Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere
Konkurs des
Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie
bei
Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftrag-nehmer zum
Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze
erfüllt ist.
10.2 Bei
Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen
weiteren
Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.
10.3 Tritt
der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag
zurück oder begehrt
er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die
Erfüllung des
Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
10.4 Der
Punkt 10 gilt nicht
für Fernabsatzgeschäfte
Aufrechnung
11.1 Der
Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
Dies gilt jedoch
nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit des
Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem
Zusammenhang
stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen
Fällen
besteht für Verbraucher die Möglichkeit der
Aufrechnung.
Höhere
Gewalt
12.1 Höhere
Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre
des
Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten
Verpflichtungen, wie z.B. Betriebs- und Verkehrsstörungen im
Bereich des
Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse
befreien den
Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu
erbringenden Leistung,
ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf
Preisminderung entstehen.
Datenschutz und
Adressänderung
13.1 Der
Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mit
enthaltenen
personen-bezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom
Auftragnehmer
automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden
können.
13.2 Der
Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen
seiner Wohn- bzw.
Geschäfts-adresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig voll-ständig
erfüllt ist. Wird die Mitteilung
unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
falls sie an die
zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden.
Gerichtsstand
und
anwendbares Recht
14.1 Es gilt österreichisches materielles Recht und
österreichische
inländische Gerichtsbarkeit ist vereinbart. Die Anwendbarkeit
des
UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
14.2 Für
alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen
Streitigkeiten aus diesem
Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig,
in dessen Sprengel
der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Ort der
Beschäftigung hat.
14.3 Sind oder
werden einzelne
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig
oder unwirksam, so wird
hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der
Fa. PROPOS, Michael Adamcik
1210 Wien,
Kalsergasse 5
für
Vollkaufleute
Stand: 1.1.2005
Vorbemerkungen
1.1
Fa. Michael Adamcik, im Folgenden kurz Auftragnehmer genannt, nimmt
Aufträge entgegen,
verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund
dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten
für alle
Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes
Subunternehmen im Rahmen diese Vertrages durchführt.
1.2
Mündlich vereinbarte Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages sind nur
wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt
worden sind.
1.3
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung
ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4
Der Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der
Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung
sendet oder die
bestellten Vertragsgegenstände liefert.
1.5
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Lieferung
2.1
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2.2
Teillieferungen sind möglich.
2.3
Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber
sofort nach Empfang
der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich,
spätestens
jedoch binnen 8 Tagen vorzubringen.
2.4
Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus
Gründen notwendig
werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu
Lasten und auf
Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.5
Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der
Leistungs- und
Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene
Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als
vorweg genehmigt.
2.6
Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein
Fixgeschäft vereinbart worden ist,
als bloß annähernd. Höhere
Gewalt oder
andere unvorhergesehene Hindernisse im Bereich des Auftragnehmers oder
dessen
Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der
vereinbarten
Lieferzeit.
2.7
Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht
ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten
auch als höhere Gewalt und
befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder
nach Wahl des
Auf-tragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur
Lieferung, ohne dass dem
Auftraggeber Ansprüche aufgrund des Rücktrittes durch
den Auftragnehmer
entstehen.
2.8
Wird der angegebene Liefertermin um mehr
als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt,
nach Setzung einer
weiteren mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels
eingeschriebenen Briefes vom
Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann
zurücktreten, wenn die
Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige,
durch den
Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise
Transportunterbrechungen
oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden
Fällen ist der
Auftrag-nehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener
Anzahlung
verpflichtet.
2.9
Dem Auftragnehmer steht frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen.
2.10
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der
Geschäftssitz des
Auftragnehmers.
Preise
3.1
Die genannten Listenpreise gelten exklusive
Arbeits-, Transport-, Versicherungs-, Installations- und
Aufstellungskosten und
enthalten keine Umsatzsteuer. Diese Kosten werden dem Auftraggeber
zusätzlich
in Rechnung gestellt.
3.2
Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.
3.3
Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tage der
Lieferung gültigen
Preise maßgebend.
Zahlung
4.1
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach
Lieferung.
4.2
Zahlungen sind zur Hälfte nach
Auftragserteilung und nach Lieferung und Rechnungslegung ohne jeden
Abzug und
spesenfrei fällig.
4.3
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen
Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
4.4
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen, oder
Bemängelungen zurückzuhalten.
4.5
Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen
tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die
vorprozessualen
Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und
Inkassobüros, dann das
aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
4.6
Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im
banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
Eigentumsrecht
5.1
Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile
bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen
und Kosten)
uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der
Auftraggeber hat für diese
Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung
(Wartung und Reparatur) auf seine
Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen vor restloser
Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
5.2
Kommt der Auftraggeber seinen
Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß
nach, so ist der
Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des
Auftraggebers
zurückzuholen, zu dessen Herausgabe ist der Auftraggeber
verpflichtet.
5.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und
unverzüglich an den
Auftragnehmer abzuführen.
5.4
Sollte die Ware gepfändet oder
beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, dem
Auftragnehmer
innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer
sämtliche zur
Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu
erteilen.
5.5
Falls Dritte auf die noch im
Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw.
Ansprüche
geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen,
dass
diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
5.6
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch
den Auftragnehmer
dar.
5.7 Der
Auftragnehmer hat das Recht, die Software zeitlich zu begrenzen, bis
die
fälligen Forderungen
vollständig
bezahlt wurden.
Kostenvoranschlag
6.1
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann
jedoch
keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen
werden.
6.2
Alle Anbote sind freibleibend und behalten ein Monat
Gültigkeit. Die Kosten für
die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen,
werden dem
Auftraggeber verrechnet.
Mahn- und
Inkassospesen
7.1
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm
aufgewendeten,
vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von
Inkassobüros,
zu erstatten.
7.2
Sofern der Auftragnehmer des Mahnwesen
selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter
Mahnung,
Mahnspesen und Verzugszinsen zu bezahlen.
Gewährleistung,
Garantie und Haftung
8.1
Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel
auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die
Verbesserung oder den
Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder
der
Austausch unmög-lich ist oder für den Auftragnehmer,
verglichen mit der anderen
Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden wäre. Ob dies der
Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der
Schwere des
Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den
Übernehmer verbundenen
Unannehmlich-keiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die
Verbesserung oder
den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in
angemessener
Frist durchzuführen.
8.2
Sind sowohl die Verbesserung, als auch der
Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit
einem unverhältnismäßig
hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf
Preisminde-rung
oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel
handelt, das Recht auf
Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder
den
Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn
diese
Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen
Unannehmlichkeiten verbunden
wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des
Auftragnehmers
liegenden Gründen, unzumutbar sind.
8.3
Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber
sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und
unbeweglichen Sachen im Sinne
des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen
muss. Diese
Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach
dem KSchG.
8.4
Von der Gewährleistung ausgenommen sind
Verschleißteile und Zubehör (wie z.B.
Datenträger, Toner, Akku, Kabel, etc.)
sowie Reparaturen in Folge Eingriffe Dritter. Werden die
Vertragsgegenstände in
Verbin-dung mit Geräten und/oder Programmen Dritter
eingesetzt, besteht eine
Gewährleistung für Funktions- und
Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur
dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung
auftreten.
8.5
Über den Gewährleistungsrahmen hinaus
können zusätzliche Garantieleistungen bestellt
werden. Auch für diese
Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen.
Für den Fall einer
derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch
diese Garantie das
Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht
eingeschränkt wird.
8.6
Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher
Mangel des Softwareprogramms zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks
genauer
Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von
ihm
verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle,
Diagnoseunterlagen
und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke
während der Normalarbeitszeit
dem Auftragnehmer kostenlos zu Verfügung zu stellen und den
Auftragnehmer zu
unterstützen.
Aufrechnung
9.1
Eine Aufrechnung von behaupteter
Gegenforderungen des Auftraggebers gegen Ansprüche des
Auf-tragnehmers ist
ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenforderung ist gerichtlich
festgestellt
oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden.
Höhere
Gewalt
10.1 Höhere
Gewalt oder andere unvorhergesehene
Hindernisse im Bereich des Auftragnehmers entbinden diesen von der
Einhaltung
der vereinbarten Verpflichtungen. Betriebs- und
Verkehrsstörungen im Bereich
des Auftraggebers gelten auch als höhere Gewalt und befreien
den Auftragnehmer
für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden
Leistung, ohne dass dem
Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.
Software-Leistungen
11.1 Alle
Vereinbarungen über Software-Leistungen
(Organisation, Programmierung, Systemsoftware, etc.) unterliegen den
Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in
jedem Fall
eigene Rechtsgeschäfte.
Vorbereitung
des Aufstellungsortes
12.1 Der
Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung
des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des
Auftragnehmers
entsprechendem Raum mit Stromanschluss und eventuell notwendigen
Datenleitungen, Telefon, Netzwerk und Internet bereitzustellen. Der
Auftragnehmer wird über Wunsch des Auftraggebers durch
fachmännische Beratung
gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei
vorzubereiten
12.2 Der
Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die
Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu
überprüfen
und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations-
und
Lagerbedingungen sind zu beachten.
Produkthaftung
13.1 Regressforderungen
im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen,
es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler durch den Auftragnehmer
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet ist.
Gerichtsstand
und anwendbares Recht
14.1 Soweit
nicht anders vereinbart, gelten die
zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen.
14.2 Für
eventuelle Streitigkeiten gilt
die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den
Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
14.3
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die
Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
Datenschutz
und Adressänderung
15.1
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im
Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung des Vertrages
vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und
verarbeitet werden
können.
15.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer
Änderungen seiner Geschäftsform oder
Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange
das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht
beiderseitig vollständig
erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten
Erklärungen auch dann
als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse
gesendet
werden.
Schlussbestimmungen
16.1
Für
den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten unsere
eigenen Geschäftsbedingungen für Endverbraucher.
16.2
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen ungültig
oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
Fernabgabegesetz
Vertragsabschlüsse
im Fernabsatz
§ 5a.
(1) Die §§ 5c bis 5i gelten für
Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung
eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern
sich
der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems bedient.
(2)
Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel,
die zum
Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche
Anwesenheit der
Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit
oder ohne
Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte
Stan-dardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als
Gesprächspartnern, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie,
Teleshopping sowie
öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine
individuelle
Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post.
§ 5b.
Die §§ 5c bis 5i sind nicht
anzuwenden auf
1.
Verträge über Finanzdienstleistungen, das sind
insbesondere
Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und
Rückversicherungen,
Bankdienstleistungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Versorgungsfonds sowie
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder
Optionsgeschäften,
2.
Verträge über den Bau und den Verkauf von Immobilien
oder über sonstige Rechte
an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung,
3.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten
Geschäftsräumen geschlossen werden, und
4.
Versteigerungen.
§ 5c.
(1) Der Verbraucher muss
rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über
folgende Informationen
verfügen:
1.
Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers,
2.
die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
3.
den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Steuern,
4.
allfällige Lieferkosten,
5.
die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
6.
das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den
Fällen des § 5f,
7.
die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels,
sofern sie nicht nach
dem Grundtarif berechnet werden,
8.
die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises sowie
9.
die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat.
(2) Die
in Abs. 1 genannten Informationen müssen dem Verbraucher klar
und verständlich
in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und
Weise
erteilt werden. Ihr geschäftlicher Zweck muss unzweideutig
erkennbar sein.
(3) Bei
Ferngesprächen mit Verbrauchern sind der Name oder die Firma
des Unternehmers und
der geschäftliche Zweck des Gesprächs zu dessen
Beginn klar und verständlich
offen zu legen. Die Verwen-dung eines Automaten als
Gesprächspartner eines
Verbrauchers bedarf dessen vorheriger - jederzeit widerruflicher -
Zustimmung.
Andere Regelungen über die Zulässigkeit der
Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln bleiben unberührt.
(4) Die Abs. 1
und 2 sind nicht
anzuwenden auf Verträge
1.
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am
Wohnsitz, am Aufenthaltsort
oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen
häufiger und
regelmäßiger Fahrten geliefert werden
(Hauslieferungen), sowie
2.
über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung
von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich
der Unternehmer
bei Vertragsabschluß verpflichtet, die Dienstleistungen zu
einem bestimmten
Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen
(Freizeit-Dienstleistungen).
§ 5d.
(1) Der Verbraucher muss
rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, bei
nicht zur Lieferung an
Dritte bestimmten Waren spätestens zum Zeitpunkt der
Lieferung, eine
schriftliche Bestätigung der in § 5c Abs. 1 Z 1 bis 6
genannten Informationen
erhalten, soweit ihm diese nicht bereits vor Vertragsabschluß
schriftlich
erteilt wurden. Der schriftlichen Bestätigung
(Informationserteilung) steht
eine solche auf einem für den Verbraucher verfügbaren
dauerhaften Datenträger
gleich.
(2) Dem
Verbraucher sind zudem rechtzeitig folgende Angaben schriftlich oder
auf einem
für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger
zu übermitteln:
1.
Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der
Ausübung des
Rücktrittsrechts nach § 5e, einschließlich
der in § 5f Z 1 genannten Fälle,
2.
die geographische Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der
der
Verbraucher allfällige Beanstandungen vorbringen kann,
3.
Informationen über den Kundendienst und die geltenden
Garantiebedingungen sowie
4.
bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die
Kündigungsbedingungen.
(3) Die
Abs. 1 und 2 sind auf Verträge über Hauslieferungen
(§ 5c Abs. 4 Z 1) und
Freizeit- Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.
Sie sind weiters
nicht auf Dienstleistungen anzuwenden, die unmittelbar durch den
Einsatz eines
Fernkommunikationsmittels erbracht werden, sofern sie auf einmal
erbracht und
über den Betreiber des Kommunikationsmittels abgerechnet
werden; der
Verbraucher muss jedoch die Möglichkeit haben, die
geographische Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers zu erfahren, bei der er seine
Beanstandungen
vorbringen kann.
§ 5e.
(1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
oder
einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung bis zum
Ablauf der in Abs. 2
und 3 genannten Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn
die Rücktrittserklärung
innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Die
Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der
Samstag nicht als Werktag zählt.
Sie beginnt bei Verträgen über die Lieferung von
Waren mit dem Tag ihres
Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die
Erbringung von
Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
(3) Ist
der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs. 1
und 2 nicht
nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei
Monate ab den in Abs. 2
genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer seinen
Informationspflichten
innerhalb dieser Frist nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der
Übermittlung der
Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur
Ausübung
des Rücktrittsrechts.
§ 5f.
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei
Verträgen über
1.
Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher
gegenüber
vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen
(§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab
Vertragsabschluß begonnen wird,
2.
Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der
Sätze auf den
Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,
abhängt,
3.
Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig
auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf
Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell
verderben können oder
deren Verfallsdatum überschritten würde,
4.
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten
Sachen
vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
5.
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von
Verträgen über
periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
6.
Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
7.
Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z
1 und 2).
§ 5g.
(1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag
zurück, so hat Zug um Zug
1.
der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten
und den
vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und
nützlichen Aufwand zu
ersetzen sowie
2.
der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und
dem Unternehmer
ein angemessenes Entgelt für die Benützung,
einschließlich einer Entschädigung
für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der
Leistung, zu
zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des
Verbrauchers ist für
sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
(2) An
Kosten dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung
auferlegt werden, sofern die Parteien dies vereinbart haben.
(3) § 4
Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
§ 5h.
(1) Tritt der Verbraucher nach § 5e von einem im Fernabsatz
geschlossenen
Vertrag zurück, bei dem das Entgelt für die Ware oder
Dienstleistung ganz oder
teilweise durch einen vom Unternehmer oder in wirtschaftlicher Einheit
von
einem Dritten (§ 18) gewährten Kredit finanziert
wird, so gilt der Rücktritt
auch für den Kreditvertrag.
(2) Nach
einem Rücktritt vom Kreditvertrag im Sinn des Abs. 1 hat jeder
Teil dem anderen
die empfangenen Leistungen zu erstatten. Dem Verbraucher
können nur die Kosten
einer allenfalls erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie
der
Ersatz der vom Unternehmer oder vom Dritten auf Grund der
Kreditgewährung
entrichteten Abgaben auferlegt werden, sofern die Parteien dies
vereinbart
haben. Ansprüche gegen den Verbraucher auf Zahlung sonstiger
Kosten und von
Zinsen sind ausgeschlossen.
§ 5i.
(1) Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, hat der
Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers spätestens 30
Tage nach dem auf
die Übermittlung der Bestellung durch den Verbraucher
folgenden Tag
auszuführen, es sei denn, dass er das Anbot des Verbrauchers
nicht annimmt.
(2) Kann
der Unternehmer eine Bestellung des Verbrauchers nicht
ausführen, weil die
bestellte Ware oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so hat
er dies dem
Verbraucher unverzüglich mitzuteilen und ihm bereits
geleistete Zahlungen zu
erstatten. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer das Anbot des
Verbrauchers nicht
annimmt.
(3) Abs.
1 ist auf Verträge über Hauslieferungen (§
5c Abs. 4 Z 1) und
Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 2) nicht anzuwenden.
§ 5j.
Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen
an
bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser
Zusendungen den
Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen
habe,
haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich
eingefordert werden."